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Zertifikat für die EDIFACT Marktkommunikation

Nachfolgend finden Sie das Zertifikat für die 1:1 E-Mail-Adresse unserer Marktrolle Lieferant: Zertifikat (ab 22.08.2022)

Energiespar-Tipps

Ihr Zuhause hat Potenzial: Nutzen Sie unsere praktischen Empfehlungen und entdecken Sie, wie Sie ganz einfach Strom, Erdgas und Wasser sparen können.

Alles, was Sie schon immer übers Energie- und Wassersparen wissen wollten, finden Sie hier:

Welche wichtigsten Entlastungen für die Industrie auf den Stromsteuersatz gibt es und wie sind die Voraussetzungen hierfür?

Ermäßigter Steuersatz

Der Regelsteuersatz beträgt bei der Stromsteuer 20,50 Euro pro Megawattstunde (€/MWh). Wird Strom von Unternehmen des sogenannten Produzierenden Gewerbes (Gewerbe der Industrie, des Handwerks, der Energiewirtschaft) betrieblich verwendet, so wird im Stromsteuergesetz in einem ersten Schritt eine allgemeine, pauschale steuerliche Entlastung gewährt. Der ermäßigte Steuersatz beträgt 75 Prozent des Regelsteuersatzes (also 15,37 €/MWh). Unternehmen des Produzierenden Gewerbes können die 25 prozentige Steuerentlastung in Höhe von 5,13 €/MWh vom Hauptzollamt vergütet bekommen. Dafür muss fristgerecht im Folgejahr beim Hauptzollamt ein Entlastungsantrag gestellt werden. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Entlastungsbetrag im Jahr 250 Euro übersteigt. Bei einem um 25 Prozent ermäßigten Steuersatz bedeutet das, dass das Unternehmen mindestens 1.000 Euro Stromsteuer zahlen muss, um in den Genuss der Entlastung zu kommen. 1.000 Euro Stromsteuer ist äquivalent zu einem Stromverbrauch von 48,78 MWh (= 250 / 5,13 €/MWh).

Spitzenausgleich

In einem zweiten Schritt können Unternehmen des Produzierenden Gewerbes die noch verbleibende Stromsteuerschuld in Höhe von 15,37 €/MWh durch den sogenannten Spitzenausgleich weiter senken (maximal 90 prozentige Stromsteuerentlastung): Dies ist im Paragraph 10 des Stromsteuergesetzes (StromStG) geregelt. Allerdings kann nicht jedes Unternehmen des Produzierenden Gewerbes den Spitzenausgleich geltend machen. Die Berechnungsformel für diese Entlastung ist recht kompliziert – für die Berechnung wird die Belastung des einzelnen Unternehmens mit der Stromsteuer der (fiktiven) Einsparung bei der Rentenversicherung durch die Ökologische Steuerreform gegenüber gestellt. Verbleibt in der Differenz ein überschießender Steuerbetrag, wird dieser zu 90 Prozent erstattet.

Beispiele mit umfangreichen Erläuterungen zur konkreten Berechnung des Spitzenausgleichs sind unter www.zoll.de zu finden (Filterfunktion verwenden)


Weiterführende Informationen

Der Sockelbetrag für den Spitzenausgleich beträgt bei der Stromsteuer 1.000 Euro. Auch für den Spitzenausgleich muss fristgerecht im Folgejahr beim Hauptzollamt ein Entlastungsantrag gestellt werden.
Seit dem 1. Januar 2013 gelten neue Voraussetzungen für die Gewährung des Spitzenausgleichs: Das Produzierende Gewerbe der deutschen Wirtschaft muss für die Jahre 2013 bis 2022 jährliche Energieeffizienzsteigerungen erreichen. Bei der angestrebten Reduzierung der Energieintensität steigen die zu erreichenden Zielwerte im Laufe der Zeit an – um jährlich 1,3 Prozent für die Bezugsjahre 2013 bis 2015 (entsprechend den Antragsjahren 2015 bis 2017), ab 2016 um 1,35 Prozent. Für die Antragsjahre 2019 bis 2022 werden die weiteren Effizienzziele nach einer Evaluierung im Jahr 2017 festgelegt. Der Steigerungswert von 1,35 Prozent soll hierbei jedoch nicht unterschritten werden. Überprüft wird die Zielerreichung in einem jährlichen Monitoring, das von einem unabhängigen wirtschaftswissenschaftlichen Institut durchgeführt wird. Das einzelne Unternehmen muss für die Gewährung des Spitzenausgleichs keine Effizienzsteigerung nachweisen. 

Diese Energieeffizienzsteigerung der deutschen Wirtschaft kann zukünftig auch bei der Erfüllung der Einsparvorgaben (Europäische Effizienzrichtlinie, Artikel 7, Absatz 9) angerechnet werden und trägt so zur Erreichung der europäischen Energie- und Klimaschutzziele bei.

Die Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, die den Spitzenausgleich geltend machen wollen, müssen darüber hinaus ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem (EMS/UMS) nach DIN EN ISO 50001 oder EMAS einführen. Ein EMS/UMS muss von jedem einzelnen Unternehmen, das den stromsteuerlichen Spitzenausgleich geltend machen will, eingeführt und betrieben werden.

Für die Einführung des Energie- oder Umweltmanagementsystems gibt es eine Übergangszeit. Die Einführung muss bis zum Jahr 2015 abgeschlossen sein. Ab diesem Jahr ist ein erfolgreich implementiertes und zertifiziertes Energiemanagementsystem Voraussetzung für die Gewährung des Spitzenausgleichs. In den Jahren 2013 und 2014 ist der Nachweis über die Einführung eines EMS oder UMS ausreichend. Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind vereinfachte Verfahren (Energieaudits und andere Alternative Systeme) vorgesehen.

Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) Verpflichtung zur Durchführung von Energieaudits für Unternehmen

Derzeit findet die Novellierung des EDL-G statt, diese soll Ende April/Anfang Mai durch die Veröffentlichung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt abgeschlossen sein.

Hintergrund ist die Umsetzung des Artikels 8, Abs. 4 der EU-Energieeffizienz-Richtlinie (RL 2012/27/EU) in nationales Recht. Dieser Verpflichtung kam die Bundesrepublik Deutschland nun mit der Teilumsetzung der Energieeffizienzrichtlinie (Drucksachen 18/3373 und 18/3934) und der Änderung des EDL-G nach.

Ziel der EU-Richtlinie (2012/27/EU) ist die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Maßnahmen zur Förderung von Energieeffizienz in der EU, damit soll sichergestellt werden, dass die Ziele zur Steigerung der Energieeffizienz im europäischen Raum um 20 % bis zum Jahr 2020, erreicht werden können.

Und hierum geht es letztlich

Das EDL-G verpflichtet in der neuen Fassung alle Unternehmen, die nicht unter die KMU-Definition der EU fallen (bis 250 Mitarbeiter, Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR oder Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. EUR sowie keine Unternehmen, an denen die öffentliche Hand beteiligt ist*), zur regelmäßigen Durchführung von Energieaudits. Das erste Energieaudit muss diesbezüglich bereits bis zum 05.12.2015 erfolgt sein und alle vier Jahre ab dem Zeitpunkt des ersten Audits wiederholt werden. Kernstück bildet dabei das Energie-Audit nach DIN EN 16247-1 ab. Daneben sind von der Durchführung eines Energieaudits nach § 8 EDL-G Unternehmen freigestellt, die entweder

  • ein Energiemanagementsystem nach der DIN EN ISO 50001 oder
  • ein validiertes Umweltmanagementsystem im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 (EMAS)

erfolgreich eingeführt haben.

Zukünftig sind also nicht nur Industrieunternehmen oder Unternehmen des produzierenden Gewerbes (hinsichtlich der Anforderungen des Energie- und Stromsteuergesetzes) zur Durchführung von Energie-Audits oder zur Einführung von Energiemanagement- bzw. Umweltmanagementsystemen verpflichtet, sondern auch alle übrigen Unternehmen, die nicht unter die KMU-Definition fallen! Somit sind z.B. auch Dienstleister wie Banken und Versicherungen sowie Unternehmen des Einzelhandels oder der Wohnungswirtschaft entsprechend zur Einführung eines Energie-Audits verpflichtet!

Für Unternehmen, die ein Energiemanagement- bzw. ein Umweltmanagementsystem nach § 8 Abs. 3 EDL-G einführen wollen, besteht eine verlängerte Umsetzungsfrist bis zum 31.12.2016. Hier muss dann ein geeigneter Nachweis über die Implementierung eines entsprechenden Systems erfolgen.

Das BAFA wurde mit der Abwicklung und Überwachung der EDL-G beauftragt. Dieses wird zukünftig stichprobenhafte Überprüfungen der Energieaudits vornehmen. Festgestellte Ordnungswidrigkeiten werden entsprechend mit einem Bußgeld geahndet. Weitere Informationen zum EDL-G können beim BAFA unter
http://www.bafa.de/bafa/de/energie/energie_audit/index.html
abgerufen werden.

Gern können Sie mit uns entsprechende Fragestellungen zum EDL-G und zum Energie-Audit sowie zu den Managementsystemen nach der DIN EN ISO 50001 oder EMAS eruieren. Hierzu wenden Sie sich bitte an

Herrn Jürgen Schönlau (Energiemanagementbeauftragter der FBG)
Tel. 0471 97321-309
E-Mail: schoenlau@fbg-bremerhaven.de

Ver- und Entsorgung
Robert Zemke
Stromangebote, Handlungsbevollmächtigter
Tel.: +49 471 97321 441
Fax: +49 471 97321 415

Förderprogramm für Energiemanagementsysteme

Seit dem 01.05.2015 gelten geänderte Richtlinien für die Förderung der Einführung von Energiemanagementsystemen in Unternehmen. Mit der Förderung unterstützt die Bundesregierung die Einführung von Energiemanagementsystemen bei allen Unternehmen, die nicht die besondere Ausgleichsregelung nach § 63 EEG noch den Spitzenausgleich bei der Strom- bzw. Energiesteuer in Anspruch nehmen.

Ein Energiemanagementsystem (EnMS) ist ein wirksames Instrument zur nachhaltigen und gezielten Steigerung der unternehmensinternen Energieeffizienz. Dies unterscheidet das EnMS auch von den Energieaudits, die nur eine statische Bestandsaufnahme zu einem bestimmten Zeitpunkt darstellen, somit begleiten EnMS auch die Umsetzung und Weiterentwicklung von Verbesserungsmaßnahmen!

Gerade die Neueinführung eines EnMS ist häufig mit einem hohen Aufwand verbunden. Dieser Aufwand stellt in der Regel auch die Einstiegshürde dar. Aus diesem Grund unterstützt die Bundesregierung die Einführung eines EnMS mit verschiedenen Maßnahmen. Diesbezüglich bietet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ein Förderprogramm "Förderung von Energiemanagementsystemen" an. Dieser Sachverhalt ist derzeit besonders vor dem Hintergrund der Änderungen des EDL-G und der damit verbundenen Pflicht zur Durchführung von Energieaudits zu beachten bzw. interessant.

Das Förderprogramm

Antragsberechtigt sind alle Unternehmen in Deutschland, soweit sie nicht die besondere Ausgleichsregelung (§ 63 ff. EEG) oder den steuerlichen Spitzenausgleich (§§ 10 StromStG und 55 EnergieStG) in Anspruch nehmen können. Weiter gilt eine sog. De-minimis-Beihilferegelung, nach der die Summe aller erhaltenen öffentlichen Beihilfen in den letzten drei Jahren 200.000 € nicht übersteigen darf.

Gefördert wird diesbezüglich

  • die Erstzertifizierung nach DIN EN ISO 50001 (EnMS)
  • die Erstzertifizierung eines Energiecontrollings Alternativen Systems nach Anlage 2 der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV)

Zusätzlich kann bei der Erstzertifizierung gefördert werden

  • die externe Beratung zur Entwicklung, Umsetzung und Aufrechterhaltung eines EnMS;
  • die Schulung der Mitarbeiter zum Energiebeauftragten/ Managementbeauftragten für ein EnMS;
  • der Erwerb von Mess-, Zähler- und Sensoriktechnologie (Messtechnik) für EnMS;
  • der Erwerb von Software für EnMS.

Art und Höhe der Förderung

Es wird ein anteiliger Zuschuss zu den förderfähigen Ausgaben bewilligt. Die Höhe der Zuwendungen beträgt

  • für die Erstzertifizierung eines EnMS nach DIN EN ISO 50001 maximal 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben und maximal 6.000 €,
  • für die Erstzertifizierung eines Energiecontrollings maximal 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben und maximal 1.500 €,
  • für den Erwerb von Messtechnik für EnMS maximal 30 % der zuwendungsfähigen Ausgaben und maximal 8.000 €,
  • für den Erwerb von Software für EnMS maximal 20 % der zuwendungsfähigen Ausgaben und maximal 4.000 €.

Die Gesamtsumme der Zuwendungen ist auf maximal 200.000 € pro Unternehmen innerhalb eines Zeitraums von 36 Monaten begrenzt. Die Richtlinie mit den genauen Förderbedingungen sowie die elektronischen Antragsformulare stehen auf der Internetseite des BAFA unter (http://www.bafa.de/bafa/de/energie/energiemanagementsysteme/index.html) zur Verfügung.

Schlichtungsstelle Energie

Das steht Ihnen als Verbraucher zu: Seit dem 1. November 2011 können sich Haushaltskunden an die zentrale Schlichtungsstelle Energie (www.schlichtungsstelle-energie.de) in Berlin wenden, wenn ihrer Beschwerde nicht durch das Energieversorgungsunternehmen (EVU) abgeholfen wurde. Die Schlichtungsstelle Energie (Friedrichstraße 133, 10117 Berlin, Telefon 0 30 / 27 57 240-0,
E-Mail info@schlichtungsstelle-energie.de wird gemeinsam vom BDEW und dem Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) sowie dem Verband kommunaler Unternehmen und dem Bundesverband Neuer Energieanbieter getragen und wurde am 26.Oktober 2011 von den Bundesministerien für Wirtschaft und Verbraucherschutz (BMWi und BMELV) als zentrale Schlichtungsstelle Energie in Deutschland anerkannt. Damit wird eine Vorgabe aus dem 3. Energiebinnenmarktpaket für den Strom- und Gasmarkt umgesetzt.

Stromkennzeichnung

"Der Natürliche"

ist das Ökostrom-Produkt der FBG, mit diesem Produkt haben Sie die Möglichkeit umweltfreundlichen Strom zu fairen Preisen zu beziehen.  Weiter werden mit diesem Produkt gezielt erneuerbare Energien gefördert.

Die FBG garantiert, dass die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energie jünger sind als 6 Jahre.

Der Strommix sieht wie folgt aus

Produkt "der Natürliche"

0,0 % Kernenergie,
0,0 % Kohle,
0,0 % Erdgas
0,0 % Sonstige fossile Energieträger
65,0 % Erneuerbare Energien, gefördert nach dem EEG
35,0 % Sonstige Erneuerbare Energien

Umweltauswirkungen

0 g/kWh CO2-Emissionen,
0 g/kWh Nuklearer Abfall. 

Die vorstehenden Angaben machen deutlich, dass sich dieser Strommix deutlich vom bundesweiten Durchschnitt unterscheidet.

Stromkennzeichnung Ökostrom "der Natürliche"

"Der Gesamtmix"

Der "Gesamtmix" gibt die prozentualen Anteile der eingesetzten Energieträger an der Gesamtheit der an alle Letztverbraucher gelieferten Elektrizität wieder.

Stromkennzeichnung "Gesamtmix"

"Der Residualmix"

Der "Residualmix" wird benötigt, wenn ein Unternehmen mehrere Stromprodukte anbietet, wobei sich diese vom Gesamtmix unterscheiden. Der Residualmix gibt dann den Energieträgermix wieder, welcher übrig bleibt, wenn die Produktenergieträgermixe vom Gesamtmix abgezogen werden.

Stromkennzeichnung "Residualmix"